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Kassenmeldung beim Finanzamt ab 1. Januar 2025

Von der Kassen-Meldepflicht sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme für Barzahlungen betroffen. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann z.B. eine Registrierkasse, eine PC-Kasse, eine Touchkasse oder auch ein elektronisches Kassenbuch sein.

Es spielt keine Rolle welcher Umsatz erwirtschaftet wird, auch Kleinunternehmer und öffentliche Bereiche wie Museen sind betroffen.

Die KassenSicherungsVerordnung (KassenSichV) gilt alle Branchen. Für den Handel ebenso wie für Dienstleistung, Kosmetik- und Nagel-Studios, Friseure, Bäcker, Fleischer, Döner, Imbiss, Gastronomie, Handwerk und alle anderen Bereiche.

FAZIT Überall wo Barzahlungen stattfinden wird muss eine Technische Sicherheits Einrichtung (TSE) an das elektronische Aufzeichnungssystem angeschlossen werden.

Beginn der Meldepflicht 01.01.2025

Die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Meldezeitraum für bereits vorhandene Kassen:

Bereits vorhandene Kassensysteme müssen im Zeitraum zwischen 01.01.2025 und 31.07.2025 beim Finanzamt registriert werden. (Nachmeldefrist)

Meldezeitraum für ab 1. Juli 2025 neu angeschaffte Kassen:

Alle ab dem 01.07.2025 muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme beim Finanzamt gemeldet werden.

Welche Kassen sind zu melden

Betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Barverkauf, jede TSE muss einzeln beim Finanzamt registriert werden. Auszug "Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO":
1.16.1  Allgemeines: Die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV.
1.16.2.4 Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem: Die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte / Einsatzort ist zu übermitteln. Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in der Mitteilung aufzuführen.

>> Link zum vollständigen Artikel des BSI

Wer übernimmt die Anmeldung

Die Anmeldung beim Finanzamt kann entweder durch den Steuerpflichtigen selbst über die Elster Software bzw. ERiC Schnittstelle erfolgen, jedoch kann der Steuerpflichtige diese Aufgabe auch an seinen Steuerberater übertragen.

Die meisten Steuerpflichtigen werden ihr Steuerbüro bitten, die Anmeldung der TSE beim Finanzamt vorzunehmen. Durch diese zusätzliche Aufgabe ist in den Kanzleien mit erheblichen Zeitaufwänden zu rechnen.

TIPP  Verringern Sie Ihren Aufwand

Wenn wir bedenken, dass über 2 Mio. Kassen gemeldet werden müssen, lässt sich der zu erwartende Bearbeitungsstau aller Beteiligten erahnen.

Um unseren Anwendern und deren Steuerkanzleien die Registrierung der Kassen beim Finanzamt zu vereinfachen, kann die Kassen-Meldedatei direkt über die SDS Neo Kassensoftware ausgeben werden.

Die Meldedatei enthält alle zur Anmeldung der Kasse nötigen Daten - was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet.

Hilfreich ist auch, dass die Meldedatei elektronisch in der Kasse gespeichert wird und vom Steuerpflichtigen selbst jederzeit einsehbar ist... welche Kassen habe ich wann mit welchen Daten beim Finanzamt gemeldet etc.

Damit können die mitgeteilten Angaben auch für eigene Zwecke genutzt werden, um z.B. einen Überblick über die eingesetzten Kassen und an das Finanzamt übermittelte Daten zu erhalten.

Bußgeld bei nicht fristgerechter Anmeldung

Bei Verstößen gegen die fristgemäße Meldung spricht der Fiskus über Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000,00 €.

Bestandteile der Kassenmeldung

Jede Kasse muss einzeln mit allen relevanten Informationen registriert werden wie Betriebsstätte der Kasse, TSE Art, TSE Zertifikat, Seriennummer der Kasse, Datum der TSE Anschaffung etc. Die Registrierung muss ab 01.01.2025 in elektronischer Form erfolgen, PDF Meldungen sind nicht möglich.

TIPP  Mit der SDS Kassensoftware Neo kann die Kassen-Meldedatei zum Einlesen in Elster durch das Steuerbüro vom Anwender selnbst direkt in der Kassensoftware herausgelassen werden.

Welche Daten müssen bei der Kassenmeldepflicht an das Finanzamt übermittelt werden:

  1. Angaben zum Nutzer:
    1. Natuerliche Person:
      • IdNr
      • Anrede
      • Name
      • Vorname
      • Titel
      • Geburtsdatum
    2. Adresse:
      • Strasse
      • Hausnummer
      • Hausnummernzusatz
      • Anschriftenzusatz
      • Postleitzahl
      • Ort
  2. Angaben zum Datenuebermittler:
    1. NatuerlichePerson:
      • Anrede
      • Name
      • Vorname
      • Titel
      • Geburtsdatum
    2. Adresse:
      • Strasse
      • Hausnummer
      • Hausnummernzusatz
      • Anschriftenzusatz
      • Postleitzahl
      • Ort
  3. Angaben zur Betriebsstaette:
    1. Anzahl Aufzeichnungssysteme (in der Betriebsstätte)
    2. Adresse:
      • Strasse
      • Hausnummer
      • Postleitzahl
      • Ort
  4. Angaben zum Aufzeichnungssystem:
    • Art
    • Software
    • Seriennummer AS
    • Hersteller
    • Modell                        
    • Seriennummer TSE
    • Inbetriebnahme TSE
    • Ablaufdatum TSE
    • BSIID
    • Anschaffung AS
    • Inbetriebnahme AS
 

TSE kaufen

TIPP  Unser TSE-Stick hat eine Zertifikatsgültigkeit von 5 Jahren, so dass er volle fünf Jahre lang Signaturen an der Kasse erzeugt. 

Welche Kassen müssen in die Cloud

Da es den Kassensoftware Herstellern überlassen bleibt, welche TSE sie anbinden - und die Programmierung einer Schnittstelle zu einer Cloud einfacher und schneller realisierbar ist als die aufwendige Hardware Programmierung - wird es künftig viele Kassenlösungen mit (Zwangs)Anbindung an eine Cloud und entsprechend viele Cloud-Verträge geben. Je Kasse wird dabei 1 TSE Cloud Vertrag nötig.

Geschäfte die sich an eine TSE Cloud binden, können nur noch Online kassieren und brauchen im Laden sehr schnelles Internet, da jede Transaktion über das Internet in die TSE Cloud gesendet wird.

FAZIT  Unsere Kunden können ohne Internet kassieren, da wir die TSE nicht als Cloud, sondern als Hardware realisieren.

Bonpflicht seit 1. Januar 2020

Seit 01.01.2020 muss bei jedem Kassenvorgang ein Beleg ausgegeben werden, die Belegausgabe kann in Papierform oder elektronisch erfolgen.

Den gedruckten Kassenbon müssen Kunden nicht mitnehmen, wird kein Bon gedruckt muss eine elektronische Übergabemöglichkeit angeboten werden.

Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht stellen, eine Befreiung kommt laut BMF jedoch nur dann in Betracht, wenn "nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht".

Schätzung bei Missachtung der Bonpflicht

Dass die zusätzlichen Papier-Kosten in keinerlei Verhältnis zu den drohenden Kosten bei Missachtung des Gesetzes stehen, ist den meisten Steuerpflichtigen nicht bewusst.

Laut BMF drohen zwar keine Bußgelder wenn man der Bonpflicht nicht entspricht, jedoch kann das Finanzamt in diesem Fall annehmen, dass der Steuerpflichtige seinen Aufzeichnungspflichten laut GoBD grundsätzlich nicht entspricht, demzufolge die Buchhaltung verwerfen und somit den Steuerpflichtigen einer Schätzung unterziehen. Das BMF schreibt dazu in seinen FAQ unter "Antworten auf allgemeine Fragen - Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?":
 
"Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt.

Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde."

 

 

Zertifkat der von SDS Kassensysteme eingestzten TSE: BSI-DSZ-CC-1121-2019

Bild Original TSE Zertifikat