1) Neue Preisangabenverordnung ab 28. Mai 2022
Am 28.05.2022 tritt die "Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung - PAngV" in Kraft.
Da die Verordnung Eckpfeiler des Handels wie die Ausweisung von Rabatt und Grundpreisen neu regelt, sind selbst vorsichtig geschätzt etwa 90 % des Handels betroffen.
Jeder Händler der Preisermäßigungen oder Grundpreise ausweist, sollte sich 5 Minuten Zeit nehmen um diese Seite aufmerksam zu lesen.
Denn ab Stichtag 28.05.2022 dürfen Regelverstöße sowohl durch Mitwettbewerber als auch von sogenannten Abmahnvereine geahndet werden.
Wenn man bedenkt, dass laut Verordnung allein die Strafgebühr für eine "Ordnungswidrigkeit" bis zu 25.000,00 € betragen kann, ist man gut beraten sich mit dem Regelwerk auseinanderzusetzen.
TIPP Ganz Eilige schauen in den Maßnahmen Katalog / To Do Liste hier sind die wichtigsten Eckdaten zusammenfasst.
Von der neuen Preisangabenverordnung betroffen sind Geschäfte, die entweder preisgesenkte Produkte oder auch Produkte unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten.
Damit sitzt im Grunde der größte Teil des Handels im Boot - denn eine überwältigende Vielzahl von Produkten ist mit Grundpreisen ausgestattet und auch Rabatte sind allgemein üblich.
Grob zusammengefasst entstehen dem Handel durch die Neuregelung nicht unerhebliche Aufwände, so z.B. durch die nötig werdende Neu-Auspreisung von Ware.
Dabei ist die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gar nicht so neu - gilt sie doch für viele Produkte bereits seit dem Jahr 2000.
Im Unterschied zur neuen Regelung war es bis dato jedoch möglich, den Grundpreis in beliebiger Einheit anzugeben und nicht selten wurde ein Produkt in 'kg' und das daneben stehende Produkt in 'g' ausgewiesen.
Durch diese "Lücke im Gesetz" wurde Kunden der direkte Preisvergleich erschwert.
Hier soll nun die neue Preisverordnung Abhilfe schaffen: Die Ausweisung der Grundpreise wird vereinheitlicht und lang verwendete Auspreisungen werden verboten.
Ebenso vereinheitlicht wird die Ausweisung von Rabatten: Um sogenannte Fake-Rabatte zu unterbinden muss zukünftig zu jedem Produkt vorherige niedrigste Preis ausgewiesen werden.
Damit rollt allein durch diese beiden Änderungen ein nicht zu unterschätzender Aufwand auf den Handel zu und vielfach muss Ware neu ausgepreist werden.
ACHTUNG Abmahnung durch Mitwettbewerber und Abmahnvereine(!)
Händler, die ihre Ware, Regale und Schaufenster nicht bis zum 28.05.2022 überprüft und ggf. neu beschriftet haben riskieren kostenintensive Abmahnungen.
Inhaltsverzeichnis
- Preisangabenverordnung - Stichtag 28.05.2022
- Neuregelung der Grundpreis Ausweisung
- Verschärfung der Rabatt Auspreisung
- Software zur Erleichterung der Preisangabenverordnung
- Termine
- Verstöße
- Weitere Informationen
1.1) Maßnahmen Katalog / To Do Liste
TIPP Mit dem Maßnahmen Katalog können Sie schnell überprüfen ob Sie von der Regelung betroffen sind und haben notwendige Maßnahmen direkt im Blick:Neuregelung der Grundpreis Ausweisung | Verschärfung der Rabatt Auspreisung |
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1) Prüfen ob ich betroffen bin:
Ich bin betroffen wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
✦ Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Gewicht
z.B. Drogerie Artikel, Lebensmittel, Baustoffe
✦ Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Volumen
z.B. Erde, Kies
✦ Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Länge
z.B. Dachlatten, Sockelleisten
✦ Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Fläche
z.B. Stoffe, Gardinen, Teppich, Fliesen
Faustregel: Ich muss aktiv werden wenn ich grundpreispflichtige Produkte verkaufe. |
1) Prüfen ob ich betroffen bin:
Ich bin betroffen wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
✦ Ich weise Preisreduzierungen an Produkten / Etiketten / Regalen aus ✦ Ich weise auf Preisschildern auf Preisreduzierungen hin ✦ Ich werbe im Schaufenster mit Preisreduzierungen ✦ Ich stelle Werbeschilder zu Preisreduzierungen auf ✦ Ich gebe Preislisten mit Preisreduzierungen aus ✦ Ich werbe online oder z.B. in Prospekten mit Preisreduzierungen Faustregel: Ich muss aktiv werden wenn ich vergünstigte Preise ausweise. |
2) Was ändert sich bei Grundpreisen zum 28.05.2022: Ab 28.Mai 2022 dürfen bei Grundpreisen nur noch die folgenden zugelassenen Einheiten verwendet werden: Kilogramm (Kg, kg) Liter (L, l) Meter (m) Quadratmeter (m2,qm) Kubikmeter (m3, cbm) |
2) Was ändert sich bei der Rabatt Vergabe zum 28.05.2022: Ab 28. Mai 2022 muss bei der Ausweisung von Rabatten zum jeweiligen Produkt der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Dazu ist es erforderlich, dass bereits ab Ende April damit begonnen wird alle Preise zu dokumentieren bzw. schriftlich festzuhalten. Die Preise müssen entweder händisch dokumentiert werden, oder man setzt eine Software ein die das übernimmt. TIPP Jetzt Angebot einholen |
3) Was muss ich jetzt tun: Händler die Grundpreise angeben, müssen die Auszeichnung ihrer grundpreispflichtigen Ware prüfen und ggf. neu auspreisen:
Was passiert wenn ich der Pflicht nicht nachkomme?
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3) Was muss ich jetzt tun: Händler die Rabatte ausweisen, müssen die Auszeichnung ihrer rabattierten Ware prüfen und ggf. neu auspreisen:
Was passiert wenn ich der Pflicht nicht nachkomme?
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4) Arbeitsmittel prüfen
Mit nur 3 Fragen können Sie herausfinden ob sich der Aufwand zur neuen Grundpreis-Regelung in Grenzen halten wird: 1. Unterstützt meine Software die geforderten Grundpreise? (kg, L, m, m2, m3) 2. Kann ich falsche Grundpreise in der Software ändern? 3. Kann meine Software Preisschilder mit korrekten Grundpreisen drucken? Falls "Nein" müssen die Beschriftungen von Ware, Regalen, Schaufenstern, Schildern etc. per Hand vorgenommen werden. TIPP Jetzt Angebot zur Automatisierung einholen |
4) Arbeitsmittel prüfen
1. Kann meine Software Preise automatisch dokumentieren?Mit 3 Fragen können Sie herausfinden ob sich der Aufwand zur neuen Rabatt-Regelung in Grenzen halten wird: 2. Kann meine Software den "niedrigsten Preis der letzten 30 Tage" herausfinden? 3. Kann meine Software Preisschilder mit diesem "niedrigsten Preis" bedrucken? Falls die Software das nicht kann, muss jeder Preis eines Produktes per Hand so dokumentiert werden, dass sich im Nachgang der jeweils niedrigste Preis der letzten 30 Tage heraussuchen lässt. Auf Preisschildern müsste der Preis dann ebenfalls händisch hinterlegt werden. TIPP Jetzt Angebot zur Automatisierung einholen |
5) Ausnahmen Bei sogenannter loser Ware, also Ware die erst beim Kauf abgefüllt wird, darf der Grundpreis laut §5 Abs.2 weiterhin in Gramm oder Milliliter angegeben werden wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht:
Die Grundpreisangabepflicht entfällt laut §4 in folgenden Bereichen:
* Grundpreispflicht besteht grundsätzlich wenn Ware über ein Vertriebssystem bezogen wird |
5) Ausnahmen Von der Regelung ausgenommen sind Preisermäßigungen wg. Haltbarkeitsablauf sowie Preisermäßigungen die individuell für einen Kunden gewährt werden, also Rabatte die nicht am Produkt bzw. im Geschäft ersichtlich sind, sondern individuell verhandelt werden. ✦ Preisermäßigung wg. Haltbarkeits-Ablauf ✦ Individueller Rabatt ✦ Angebote wie "Kaufe 3 und zahle 2" oder "Kaufe 1 und erhalte 1 gratis"
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2) Neuregelung der Grundpreis Ausweisung
Bei Produkten die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden muss - wie auch bisher üblich - zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden.Neu ist, dass der Grundpreis zum Zweck der besseren Vergleichbarkeit nicht mehr in beliebigen Einheiten angegeben werden darf.
Zum Stichtag 28.05.2022 dürfen nur noch folgende zugelassene Einheiten verwendet werden:
- Kilogramm
- Liter
- Meter
- Quadratmeter
- Kubikmeter
Dabei spielt die Art der Verpackung keine Rolle, betroffen sind:
- Waren in Fertigpackungen
- Waren in offenen Verpackungen
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
ACHTUNG Auspreisung per "100 Gramm" bzw. "100 Milliliter" sind nur noch bei loser Ware erlaubt!
2.1) Ab wann gilt die neue Pflicht
Die neue Grundpreis Regelung soll es Kunden leichter machen Preise zu vergleichen, daher müssen alle Preisauszeichnungen den neuen Richtlinen ab dem 28.05.2022 entsprechen.
Die Pflicht zu einheitlichen Mengeneinheiten bei Grundpreisen gilt unabhängig davon, ob es sich um 'Schwergewichte' wie Kartoffeln (die schon immer in KG ausgewiesen wurden) oder 'Leichtgewichte' wie Gewürze und Kosmetika handelt, deren Grundpreis bisher meist auf 100 g bzw. 100 ml ausgelegt war.
Mit der neuen Regelung muss die Grundpreisausweisung zwingend einheitlich erfolgen.
AUSNAHME Der Grundpreis für lose Ware kann weiterhin in "100 Milliliter" oder "100 Gramm" angegeben werden, Siehe unten:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung §5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
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2.2) Wer unterliegt der Grundpreis Pflicht
Laut der neuen Preisangabenverordnung ist praktisch jeder Unternehmer der Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet von der neuen Regelung betroffen.Es wird zwar unterschieden zwischen verpackter und loser (unverpackter) Ware, jedoch muss der Grundpreis in beiden Fällen ausgewiesen werden, Siehe unten:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung §4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben |
2.3) Muss ich Ware umetikettieren
Als Faustregel bei der Frage ob neu ausgepreist werden muss gilt:Die Um-Etikettierung muss für alle Produkte erfolgen die noch in Milliliter oder Gramm ausgezeichnet sind. (Einzige Ausnahme: Lose Ware, siehe unten)
Neu zu etikettieren ist dabei jede Ware die im Geschäft entnommen werden kann sowie Ware die in Auslagen liegt, wie z.B Ware in Regalen, Schränken, Kisten, Boxen sowie Regalschienensysteme oder Ware im Schaufenster.
TIPP Die Auspreisung per 100g bzw. 100 ml ist für lose Ware noch erlaubt, siehe nachfolgend:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
§5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises "(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden." |
TIPP An wirklich allen Orten korrekt auspreisen, siehe nachfolgend:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
§10 Preisangaben im Handel
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2.4) Beispiele zur Grundpreis Änderung ab 28.05.2022
Die nachstehenden Tabelle gibt einen Überblick über die alten und die neuen Grundpreis Einheiten.
In der linken Spalte sehen Sie jeweils die alte Einheit und in der Spalte rechts daneben die neue / korrekte Einheit:
Alte Auspreisung | Neue Auspreisung |
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Veraltete Grundpreis-Einheit "Gramm" [Gr, gr, g] Beispiele falscher Auspreisung:
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Ersetzen mit "Kilogramm" [KG, kg] Beispiele richtiger Auspreisung:
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Veraltete Grundpreis-Einheit "Milliliter" [Ml, ml] Beispiele falscher Auspreisung:
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Ersetzen mit "Liter" [L, l] Beispiele richtiger Auspreisung:
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"Kubikmeter" [m3] Beispiele richtiger Auspreisung:
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An alles denken |
2.5) Welche Angaben muss der Grundpreis enthalten
Der Grundpreis enthält den Preis je Mengeneinheit inkl. der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile.2.6) Wann muss die Neu-Etikettierung abgeschlossen sein
Die Neu-Auspreisung der betroffenen Ware muss bis zum 28.05.22 abgeschlossen sein.
2.7) Wohin muss der Grundpreis gedruckt werden
Der Grundpreis muss an der Stelle angebracht werden, wo er "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" für den Verbraucher zu sehen ist.Wichtig ist dabei auch, dass Gesamtpreis UND Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sind.
Achtung Online Handel: Auch hier muss der Grundpreis sofort sichtbar sein und darf nicht in einem separaten Link oder Mouse-Over "versteckt" werden.
2.8) Behandlung von Pfand
Pfand darf als sogenannte "rückerstattbare Sicherheit" nicht im Gesamtpreis enthalten sein, sondern muss extra ausgewiesen werden.Ebenso darf Pfand auch nicht im Grundpreis enthalten sein, siehe nachfolgend:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung §7 Rückerstattbare Sicherheit "Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben." |
2.9) Ausnahmen von der Grundpreispflicht
Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt bei Waren mit weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter Nenngewicht und bei Waren die unvermischte verschiedenartige(!) Erzeugnisse enthalten.Ebenso entbunden sind kleine(!) Direktvermarkter und auch Kioske, mobile Verkaufsstellen und Marktstände wenn keine Selbstbedienung vorherrscht und die Ware NICHT über ein Vertriebsystem bezogen wird.
Entbunden sind weiterhin Produkte die im Rahmen von Dienstleistungen angeboten werden * Produkte aus aufgestellten Automaten * Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm * Kosmetik die "ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient" * Parfum und parfümierte Duftwässer mit mind. 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol, siehe nachfolgend:
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
§4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises (Ausnahmen)
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3) Verschärfung der Rabatt Auspreisung
Gemäß § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben.
Dabei richtet sich dieser anzugebende Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis (nGP), den der Händler in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.
Im Klartext also der niedrigste "Normalpreis" des Artikels im letzten Monat.
3.1) Nie wieder Fake-Rabatt?
Manchmal, so wird gemunkelt, haben Einzelhändler bei Rabattaktionen die Preise willkürlich erhöht, um dann mit umso "saftigeren Rabatten" werben zu können.
Dieser Praxis geht es jetzt an den Kragen - denn wenn neben dem Rabatt zusätzlich der günstigste Gesamtpreis (nGP) der letzten 30 Tage angegeben werden muss machen Phantasiepreise keinen Sinn.
Allerdings unterscheidet die neue Regelung auch nicht zwischen Phantasie-Preiserhöhungen und tatsächlichen Preiserhöhungen, die z.B. aufgrund erhöhter Einkaufspreise notwendig geworden sind.
Fakt ist, dass ab 28.05.2022 zu jedem Rabatt der niedrigste Grundpreis (nGP) angegeben werden muss.
Im Fall einer Preiserhöhung bedeutet dies, dass neben dem neuen Preis und dem Rabatt verpflichtend auch noch der vorherige / niedrigere Preis aufgeführt werden muss - und zwar volle 30 Tage lang.
3.2) Beispiele zur korrekten Rabatt Ausweisung
Zur Verdeutlichung der neuen Vorgehensweise bei der Werbung mit Rabatten soll hier exemplarisch ein Artikel beleuchtet werden.
Ein neues Produkt wird ins Sortiment aufgenommen, dessen Verkaufspreis 50,00 € beträgt.
Das Produlkt soll nun mit 10% Rabatt verkauft werden und das Etikett wird entsprechend beschriftet.
Ob der Rabatt in % oder in Euro ausgewiesen wird spielt keine Rolle, hier kann man wie immer nach Belieben vorgehen:
ODER
Wir sehen uns jetzt das gleiche Produkt an, wenn der Preis z.B. aufgrund gestiegener Einkaufspreise erhöht werden muss.
Der Verkaufspreis wird von 50,00 € auf 60,00 € erhöht und es wird weiterhin ein Rabatt von 10% angewendet.
Das rabattierte Produkt kostet nun 54,00 € und liegt damit über dem vorherigen Normalpreis von 50,00 €.
Da laut Preisangabenverordnung immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage aufgeführt werden muss, stehen nun 3 Angaben auf dem Etikett:
- niedrigster Preis / "niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage" (nGP)
- aktueller Preis
- Rabatt
ODER
Da der niedrigste Preis 30 Tage lang auf allen Beschriftungen aufgeführt werden muss, kommt hier der Händler schnell in Erklärungsnotstand weshalb der rabattierte Preis höher liegt als der alte unrabattierte Preis.
Die Frage ob Händler sich diesen Schuh anziehen ODER bei Preiserhöhungen 30 Tage lang keinen Rabatt mehr vergeben ODER auf "individuelle Rabatte" ausweichen - wird die Praxis zeigen.
Ebenso bedacht werden sollte der mit der Regelung einhergehende erhöhte Aufwand beim Auspreisen, denn um die Verwirrung beim Kunden so gering wie möglich zu halten, müsste nach jeder Preiserhöhung 2 x neu ausetikettiert werden, wenn man auf Rabatt nicht verzichten möchte.
TIPP Nach Ablauf der 30 Tage tritt der aktuelle Preis als "niedrigster Gesamtpreis" in Kraft und der alte Preis kann vom Etikett (...vom Regal, aus dem Schaufenster...) entfernt werden.
3.3) Pflicht zur Dokumentation aller Preise ab Ende April 2022
Da ab 28.05.2022 bei jeder Auszeichnung von Rabatten bzw. Preisreduzierungen der niedrigste Preis des Produktes der letzten 30 Tage anggeben werden muss, ist es im Handel notwendig bereits ab Ende April 2022 damit zu beginnen, Preise zu dokumentieren.Und nein, es bringt nichts, nur die Preise von rabattierten Produkten zu dokumentieren, denn auch Produkte die erstmalig in eine Rabattaktion kommen (also noch nie rabattiert waren) müssen mit dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage ausgepreist werden.
Die Pflicht zur Dokumentation aller Preise gilt sowohl für Waren im Ladengeschäft als auch für den Online-Handel.
In §11 Absatz2 wird die Möglichkeit beschrieben, dass Händler "im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung" bei der Angabe des niedrigsten Preises den Preis verwenden können, der vor der "schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden" Preisermäßigung galt.
Bei einer schrittweisen Rabattierung muss dann also nicht immer der jeweils letzte Normalpreis des Produktes angegeben werden, sondern es kann der VOR der "schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung" geltende Normalpreis angegeben werden.
Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung (alter Preis / neuer Preis) erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug (z.B. 10% Rabatt).
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
§11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
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3.4) Ausnahmen
- Angebote wie "Kaufe 3 und zahle 2" oder "Kaufe 1 und erhalte 1 gratis"
- Reduzierung schnell verderblicher Ware, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums als reduziert ausgezeichnet wird
- Angebote mit Angabe der UVP
- Individuelle Preisvergünstigungen
4) Software zur Erleichterung der Umsetzung der Preisangabenverordnung
Die neuen gesetzlichen Vorgaben können manuell nur mit einem immensen Zeitaufwand und entsprechender Aufstockung des Personals realisiert werden.
Gut beraten ist, wer bereits jetzt schon eine Software einsetzt, die die kritischen und zeitintensiven Punkte der neuen Gesetzeslage abfängt.
Natürlich dürfen dabei auch nicht alle anderen im Handel geltenden Gesetze wie TSE oder GoBD aus den Augen verloren werden.
Gerne beraten wir Sie speziell für Ihre Branche.
5) Termine
- Dokumentation aller Preise: ab Ende April
- Neu-Beschriftung von Produkten, Regalen, Schaufenstern: bis 28.05.2022
6) Verstöße
1. Ordnungswidrigkeiten- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden
2. Abmahnungen
- Verstöße können sowohl von Mitwettbewerbern als auch von Abmahnvereinen nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs kostenpflichtig verfolgt werden.
- Von den Kosten die Abmahnvereine erheben (und die zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit anfallen!) können wir uns nur überraschen lassen - das werden leider erst die Praxis-Beispiele zeigen.
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
§20 Ordnungswidrigkeiten
"Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 5, ein Preisver- zeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, 3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt." |
7) Weitere Informationen
Den genauen Text können Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einsehen:Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnug (PAngV)
HINWEIS Für die Richtigkeit der Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.