1) Neue Preisangabenverordnung ab 28. Mai 2022

Am 28.05.2022 tritt die "Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung - PAngV" in Kraft.

Da die Verordnung Eckpfeiler des Handels wie die Ausweisung von Rabatt und Grundpreisen neu regelt, sind selbst vorsichtig geschätzt etwa 90 % des Handels betroffen.

Jeder Händler der Preisermäßigungen oder Grundpreise ausweist, sollte sich 5 Minuten Zeit nehmen um diese Seite aufmerksam zu lesen.

Denn ab Stichtag 28.05.2022 dürfen Regelverstöße sowohl durch Mitwettbewerber als auch von sogenannten Abmahnvereine geahndet werden.

Wenn man bedenkt, dass laut Verordnung allein die Strafgebühr für eine "Ordnungswidrigkeit" bis zu 25.000,00 € betragen kann, ist man gut beraten sich mit dem Regelwerk auseinanderzusetzen.


TIPP  Ganz Eilige schauen in den Maßnahmen Katalog / To Do Liste hier sind die wichtigsten Eckdaten zusammenfasst.
 

Von der neuen Preisangabenverordnung betroffen sind Geschäfte, die entweder preisgesenkte Produkte oder auch Produkte unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten.

Damit sitzt im Grunde der größte Teil des Handels im Boot - denn eine überwältigende Vielzahl von Produkten ist mit Grundpreisen ausgestattet und auch Rabatte sind allgemein üblich.

Grob zusammengefasst entstehen dem Handel durch die Neuregelung nicht unerhebliche Aufwände, so z.B. durch die nötig werdende Neu-Auspreisung von Ware.

Dabei ist die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gar nicht so neu - gilt sie doch für viele Produkte bereits seit dem Jahr 2000.

Im Unterschied zur neuen Regelung war es bis dato jedoch möglich, den Grundpreis in beliebiger Einheit anzugeben und nicht selten wurde ein Produkt in 'kg' und das daneben stehende Produkt in 'g' ausgewiesen.

Durch diese "Lücke im Gesetz" wurde Kunden der direkte Preisvergleich erschwert.

Hier soll nun die neue Preisverordnung Abhilfe schaffen: Die Ausweisung der Grundpreise wird vereinheitlicht und lang verwendete Auspreisungen werden verboten.

Ebenso vereinheitlicht wird die Ausweisung von Rabatten: Um sogenannte Fake-Rabatte zu unterbinden muss zukünftig zu jedem Produkt vorherige niedrigste Preis ausgewiesen werden.

Damit rollt allein durch diese beiden Änderungen ein nicht zu unterschätzender Aufwand auf den Handel zu und vielfach muss Ware neu ausgepreist werden.


ACHTUNG  Abmahnung durch Mitwettbewerber und Abmahnvereine(!)

Händler, die ihre Ware, Regale und Schaufenster nicht bis zum 28.05.2022 überprüft und ggf. neu beschriftet haben riskieren kostenintensive Abmahnungen.

1.1) Maßnahmen Katalog / To Do Liste

TIPP  Mit dem Maßnahmen Katalog können Sie schnell überprüfen ob Sie von der Regelung betroffen sind und haben notwendige Maßnahmen direkt im Blick:

 
Neuregelung der Grundpreis Ausweisung Verschärfung der Rabatt Auspreisung
1) Prüfen ob ich betroffen bin:
 
Ich bin betroffen wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 
Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Gewicht
z.B. Drogerie Artikel, Lebensmittel, Baustoffe

Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Volumen
z.B. Erde, Kies

Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Länge
z.B. Dachlatten, Sockelleisten

Ich verkaufe Produkte mit Angabe von Fläche
z.B. Stoffe, Gardinen, Teppich, Fliesen


Faustregel: Ich muss aktiv werden wenn ich grundpreispflichtige Produkte verkaufe.
1) Prüfen ob ich betroffen bin:
 
Ich bin betroffen wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
 
 
Ich weise Preisreduzierungen an Produkten / Etiketten / Regalen aus

Ich weise auf Preisschildern auf Preisreduzierungen hin

Ich werbe im Schaufenster mit Preisreduzierungen

Ich stelle Werbeschilder zu Preisreduzierungen auf

Ich gebe Preislisten mit Preisreduzierungen aus

Ich werbe online oder z.B. in Prospekten mit Preisreduzierungen


Faustregel: Ich muss aktiv werden wenn ich vergünstigte Preise ausweise.
2) Was ändert sich bei Grundpreisen zum 28.05.2022:

Ab 28.Mai 2022 dürfen bei Grundpreisen nur noch die folgenden zugelassenen Einheiten verwendet werden:


Kilogramm (Kg, kg)

Liter (L, l)

Meter (m)

Quadratmeter (m2,qm)

Kubikmeter (m3, cbm)
2) Was ändert sich bei der Rabatt Vergabe zum 28.05.2022:

Ab 28. Mai 2022 muss bei der Ausweisung von Rabatten zum jeweiligen Produkt der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.


Dazu ist es erforderlich, dass bereits ab Ende April damit begonnen wird alle Preise zu dokumentieren bzw. schriftlich festzuhalten.


Die Preise müssen entweder händisch dokumentiert werden, oder man setzt eine Software ein die das übernimmt.


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3) Was muss ich jetzt tun:

Händler die Grundpreise angeben, müssen die Auszeichnung ihrer grundpreispflichtigen Ware prüfen und ggf. neu auspreisen:
 
  • Ist an irgendeiner Stelle noch ein falscher Grundpreis (in Gramm, Milliliter, Laufmeter) ausgewiesen?
  • Falls ja, falsche Grundpreise bis 28.05.2022 entfernen und neu auspreisen
  • Auf korrekte Auspreisung kg, L, m, m2, m3 achten
  • An alles denken: Ware im Laden, Ware im Onlineshop, Regale, Schaufenster, Kataloge, Online-Kataloge etc.

Was passiert wenn ich der Pflicht nicht nachkomme?
 
  • Die Strafgebühr für eine 'Ordnungswidrigkeit' beträgt laut Preisangabenverordnung bis zu 25.000,00 €.
  • Regelverstöße dürfen sowohl durch die Konkurrenz als auch durch Abmahnvereine(!) geahndet werden.
3) Was muss ich jetzt tun:

Händler die Rabatte ausweisen, müssen die Auszeichnung ihrer rabattierten Ware prüfen und ggf. neu auspreisen:
 
  • Fehlt der niedrigste Preis noch an irgendeiner Stelle?
  • Falls ja, fehlerhafte Rabatt-Auspreisungen bis 28.05.2022 entfernen und neu auspreisen
  • Den niedrigsten Normal-Preis (unrabattierten Preis) des Produktes der letzten 30 Tage angeben
  • An alles denken: Ware im Laden, Ware im Onlineshop, Regale, Schaufenster, Kataloge, Online-Kataloge etc.

Was passiert wenn ich der Pflicht nicht nachkomme?
 
  • Die Strafgebühr für eine 'Ordnungswidrigkeit' beträgt laut Preisangabenverordnung bis zu 25.000,00 €.
  • Regelverstöße dürfen sowohl durch die Konkurrenz als auch durch Abmahnvereine(!) geahndet werden.
4) Arbeitsmittel prüfen

Mit nur 3 Fragen können Sie herausfinden ob sich der Aufwand zur neuen Grundpreis-Regelung in Grenzen halten wird:


1. Unterstützt meine Software die geforderten Grundpreise? (kg, L, m, m2, m3)

2. Kann ich falsche Grundpreise in der Software ändern?

3. Kann meine Software Preisschilder mit korrekten Grundpreisen drucken?


Falls "Nein" müssen die Beschriftungen von Ware, Regalen, Schaufenstern, Schildern etc. per Hand vorgenommen werden.


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4) Arbeitsmittel prüfen

Mit 3 Fragen können Sie herausfinden ob sich der Aufwand zur neuen Rabatt-Regelung in Grenzen halten wird:

 
1. Kann meine Software Preise automatisch dokumentieren?

2. Kann meine Software den "niedrigsten Preis der letzten 30 Tage" herausfinden?

3. Kann meine Software Preisschilder mit diesem "niedrigsten Preis" bedrucken?


Falls die Software das nicht kann, muss jeder Preis eines Produktes per Hand so dokumentiert werden, dass sich im Nachgang der jeweils niedrigste Preis der letzten 30 Tage heraussuchen lässt. Auf Preisschildern müsste der Preis dann ebenfalls händisch hinterlegt werden.


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5) Ausnahmen

Bei sogenannter loser Ware, also Ware die erst beim Kauf abgefüllt wird, darf der Grundpreis laut §5 Abs.2 weiterhin in Gramm oder Milliliter angegeben werden wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht:
 
  • "Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden."

Die Grundpreisangabepflicht entfällt laut §4 in folgenden Bereichen:
 
  1. "Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen
  2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird*
  4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
  5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden
  6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
  7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten"

* Grundpreispflicht besteht grundsätzlich wenn Ware über ein Vertriebssystem bezogen wird
5) Ausnahmen

Von der Regelung ausgenommen sind Preisermäßigungen wg. Haltbarkeitsablauf sowie Preisermäßigungen die individuell für einen Kunden gewährt werden, also Rabatte die nicht am Produkt bzw. im Geschäft ersichtlich sind, sondern individuell verhandelt werden.


Preisermäßigung wg. Haltbarkeits-Ablauf

Individueller Rabatt

Angebote wie "Kaufe 3 und zahle 2" oder "Kaufe 1 und erhalte 1 gratis"

 




Bild SDS-Kassensysteme

2) Neuregelung der Grundpreis Ausweisung

Bei Produkten die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden muss - wie auch bisher üblich - zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden.

Neu ist, dass der Grundpreis zum Zweck der besseren Vergleichbarkeit nicht mehr in beliebigen Einheiten angegeben werden darf.

Zum Stichtag 28.05.2022 dürfen nur noch folgende zugelassene Einheiten verwendet werden:
 
  1. Kilogramm
  2. Liter
  3. Meter
  4. Quadratmeter
  5. Kubikmeter

Dabei spielt die Art der Verpackung keine Rolle, betroffen sind:
 
  • Waren in Fertigpackungen
  • Waren in offenen Verpackungen
  • Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden

ACHTUNG  Auspreisung per "100 Gramm" bzw. "100 Milliliter" sind nur noch bei loser Ware erlaubt!


 

2.1) Ab wann gilt die neue Pflicht


Die neue Grundpreis Regelung soll es Kunden leichter machen Preise zu vergleichen, daher müssen alle Preisauszeichnungen den neuen Richtlinen ab dem 28.05.2022 entsprechen.

Die Pflicht zu einheitlichen Mengeneinheiten bei Grundpreisen gilt unabhängig davon, ob es sich um 'Schwergewichte' wie Kartoffeln (die schon immer in KG ausgewiesen wurden) oder 'Leichtgewichte' wie Gewürze und Kosmetika handelt, deren Grundpreis bisher meist auf 100 g bzw. 100 ml ausgelegt war.

Mit der neuen Regelung muss die Grundpreisausweisung zwingend einheitlich erfolgen.



AUSNAHME  Der Grundpreis für lose Ware kann weiterhin in "100 Milliliter" oder "100 Gramm" angegeben werden, Siehe unten:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

§5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

 
  • Normale Mengen: "Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware." (1)
  • Große Mengen: "Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht." (1)
  • Lose Ware: "Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden." (2)
  • Selbstabfüllung von Flüssigkeiten: "Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden" (3)
  • Ware mit Abtropfgewicht: "Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen." (4)
  • Waschmittel: "Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist." (5)
 
 
 

2.2) Wer unterliegt der Grundpreis Pflicht

Laut der neuen Preisangabenverordnung ist praktisch jeder Unternehmer der Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet von der neuen Regelung betroffen.

Es wird zwar unterschieden zwischen verpackter und loser (unverpackter) Ware, jedoch muss der Grundpreis in beiden Fällen ausgewiesen werden, Siehe unten:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

§4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises


(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben



2.3) Muss ich Ware umetikettieren

Als Faustregel bei der Frage ob neu ausgepreist werden muss gilt:

Die Um-Etikettierung muss für alle Produkte erfolgen die noch in Milliliter oder Gramm ausgezeichnet sind. (Einzige Ausnahme: Lose Ware, siehe unten)

Neu zu etikettieren ist dabei jede Ware die im Geschäft entnommen werden kann sowie Ware die in Auslagen liegt, wie z.B Ware in Regalen, Schränken, Kisten, Boxen sowie Regalschienensysteme oder Ware im Schaufenster.



TIPP  Die Auspreisung per 100g bzw. 100 ml ist für lose Ware noch erlaubt, siehe nachfolgend:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

§5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

"(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden."


 
 
TIPP  An wirklich allen Orten korrekt auspreisen, siehe nachfolgend:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

§10 Preisangaben im Handel

 
  1. "Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise."
  2. "Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Beschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, auszuzeichnen."
  3. "Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen."
  4. "Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeichnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen, auszuzeichnen."
  5. "Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen."


 

Bild SDS-Kassensysteme

 

2.4) Beispiele zur Grundpreis Änderung ab 28.05.2022

 
Die nachstehenden Tabelle gibt einen Überblick über die alten und die neuen Grundpreis Einheiten.

In der linken Spalte sehen Sie jeweils die alte Einheit und in der Spalte rechts daneben die neue / korrekte Einheit:

 
Alte Auspreisung Neue Auspreisung
Veraltete Grundpreis-Einheit "Gramm" [Gr, gr, g]

Beispiele falscher Auspreisung:
 
  • Pfeffer Dose - pro 100 g = 2,57 €
  • Himbeer Packung - pro 100 g = 1,19 €
Ersetzen mit "Kilogramm" [KG, kg]

Beispiele richtiger Auspreisung:
 
  • Pfeffer Dose - pro 1 kg = 25,70 €
  • Himbeer Packung - pro 1 kg = 11,90 €
Veraltete Grundpreis-Einheit "Milliliter" [Ml, ml]

Beispiele falscher Auspreisung:
 
  • Tagescreme Dose - pro 100 ml = 21,98 €
  • Schwarzkümmelöl Flasche - pro 100 ml = 10,90 €
Ersetzen mit "Liter" [L, l]

Beispiele richtiger Auspreisung:
 
  • Tagescreme Dose - pro 1 L = 219,80 €
  • Schwarzkümmelöl Flasche - pro 1 L = 109,00 €
  "Kubikmeter" [m3]

Beispiele richtiger Auspreisung:
 
  • Mutterboden - pro 1 m3 = 18,50 €
  • Betonkies - pro 1 m3 = 33,32 €

An alles denken

Ware in Regalen, Schränken, Kisten, Boxen
Regalschienensysteme
Schaufenster
etc.

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2.5) Welche Angaben muss der Grundpreis enthalten

Der Grundpreis enthält den Preis je Mengeneinheit inkl. der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile.
 
Grundpreis = Preis je kg, L, m oder m2 bzw. m3  inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile
 

2.6) Wann muss die Neu-Etikettierung abgeschlossen sein

Die Neu-Auspreisung der betroffenen Ware muss bis zum 28.05.22 abgeschlossen sein.

 

2.7) Wohin muss der Grundpreis gedruckt werden

Der Grundpreis muss an der Stelle angebracht werden, wo er "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" für den Verbraucher zu sehen ist.

Wichtig ist dabei auch, dass Gesamtpreis UND Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sind.

Achtung Online Handel: Auch hier muss der Grundpreis sofort sichtbar sein und darf nicht in einem separaten Link oder Mouse-Over "versteckt" werden.
 

2.8) Behandlung von Pfand

Pfand darf als sogenannte "rückerstattbare Sicherheit" nicht im Gesamtpreis enthalten sein, sondern muss extra ausgewiesen werden.

Ebenso darf Pfand auch nicht im Grundpreis enthalten sein, siehe nachfolgend:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

§7 Rückerstattbare Sicherheit

"Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben."
 

2.9) Ausnahmen von der Grundpreispflicht

Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt bei Waren mit weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter Nenngewicht und bei Waren die unvermischte verschiedenartige(!) Erzeugnisse enthalten.

Ebenso entbunden sind kleine(!) Direktvermarkter und auch Kioske, mobile Verkaufsstellen und Marktstände wenn keine Selbstbedienung vorherrscht und die Ware NICHT über ein Vertriebsystem bezogen wird.

Entbunden sind weiterhin Produkte die im Rahmen von Dienstleistungen angeboten werden * Produkte aus aufgestellten Automaten * Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm * Kosmetik die "ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient" * Parfum und parfümierte Duftwässer mit mind. 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol, siehe nachfolgend:

 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
 
§4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises (Ausnahmen)
 
  1. Waren die über ein Nenngewicht von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen.
  2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
  3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.
  4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.
  5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
  6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
  7. Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.



Software zur Erleichterung der Preisangabenverordnung

3) Verschärfung der Rabatt Auspreisung

Gemäß § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben.

Dabei richtet sich dieser anzugebende Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis (nGP), den der Händler in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.

Im Klartext also der niedrigste "Normalpreis" des Artikels im letzten Monat.

3.1) Nie wieder Fake-Rabatt?

Manchmal, so wird gemunkelt, haben Einzelhändler bei Rabattaktionen die Preise willkürlich erhöht, um dann mit umso "saftigeren Rabatten" werben zu können.

Dieser Praxis geht es jetzt an den Kragen - denn wenn neben dem Rabatt zusätzlich der günstigste Gesamtpreis (nGP) der letzten 30 Tage angegeben werden muss machen Phantasiepreise keinen Sinn.

Allerdings unterscheidet die neue Regelung auch nicht zwischen Phantasie-Preiserhöhungen und tatsächlichen Preiserhöhungen, die z.B. aufgrund erhöhter Einkaufspreise notwendig geworden sind.

Fakt ist, dass ab 28.05.2022 zu jedem Rabatt der niedrigste Grundpreis (nGP) angegeben werden muss.

Im Fall einer Preiserhöhung bedeutet dies, dass neben dem neuen Preis und dem Rabatt verpflichtend auch noch der vorherige / niedrigere Preis aufgeführt werden muss - und zwar volle 30 Tage lang.

3.2) Beispiele zur korrekten Rabatt Ausweisung

Zur Verdeutlichung der neuen Vorgehensweise bei der Werbung mit Rabatten soll hier exemplarisch ein Artikel beleuchtet werden.

Ein neues Produkt wird ins Sortiment aufgenommen, dessen Verkaufspreis 50,00 € beträgt.

Das Produlkt soll nun mit 10% Rabatt verkauft werden und das Etikett wird entsprechend beschriftet.

Ob der Rabatt in % oder in Euro ausgewiesen wird spielt keine Rolle, hier kann man wie immer nach Belieben vorgehen:


Beispiel Etikett nach Preisangabenverordnung 2022      ODER      Beispieletikett zur Preisangabenverordnung 2022


Wir sehen uns jetzt das gleiche Produkt an, wenn der Preis z.B. aufgrund gestiegener Einkaufspreise erhöht werden muss.

Der Verkaufspreis wird von 50,00 € auf 60,00 € erhöht und es wird weiterhin ein Rabatt von 10% angewendet.

Das rabattierte Produkt kostet nun 54,00 € und liegt damit über dem vorherigen Normalpreis von 50,00 €.

Da laut Preisangabenverordnung immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage aufgeführt werden muss, stehen nun 3 Angaben auf dem Etikett:
 

  • niedrigster Preis / "niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage" (nGP)
  • aktueller Preis
  • Rabatt



Etikett nach Preisangabenverordnung 2022 mit niedrigstem Gesamtpreis der letzten 30 Tage    ODER     Etikett mit



Da der niedrigste Preis 30 Tage lang auf allen Beschriftungen aufgeführt werden muss, kommt hier der Händler schnell in Erklärungsnotstand weshalb der rabattierte Preis höher liegt als der alte unrabattierte Preis.

Die Frage ob Händler sich diesen Schuh anziehen ODER bei Preiserhöhungen 30 Tage lang keinen Rabatt mehr vergeben ODER auf "individuelle Rabatte" ausweichen - wird die Praxis zeigen.

Ebenso bedacht werden sollte der mit der Regelung einhergehende erhöhte Aufwand beim Auspreisen, denn um die Verwirrung beim Kunden so gering wie möglich zu halten, müsste nach jeder Preiserhöhung 2 x neu ausetikettiert werden, wenn man auf Rabatt nicht verzichten möchte.

TIPP  Nach Ablauf der 30 Tage tritt der aktuelle Preis als "niedrigster Gesamtpreis" in Kraft und der alte Preis kann vom Etikett (...vom Regal, aus dem Schaufenster...) entfernt werden.


3.3) Pflicht zur Dokumentation aller Preise ab Ende April 2022

Da ab 28.05.2022 bei jeder Auszeichnung von Rabatten bzw. Preisreduzierungen der niedrigste Preis des Produktes der letzten 30 Tage anggeben werden muss, ist es im Handel notwendig bereits ab Ende April 2022 damit zu beginnen, Preise zu dokumentieren.

Und nein, es bringt nichts, nur die Preise von rabattierten Produkten zu dokumentieren, denn auch Produkte die erstmalig in eine Rabattaktion kommen (also noch nie rabattiert waren) müssen mit dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage ausgepreist werden.

Die Pflicht zur Dokumentation aller Preise gilt sowohl für Waren im Ladengeschäft als auch für den Online-Handel.

In §11 Absatz2 wird die Möglichkeit beschrieben, dass Händler "im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung" bei der Angabe des niedrigsten Preises den Preis verwenden können, der vor der "schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden" Preisermäßigung galt.

Bei einer schrittweisen Rabattierung muss dann also nicht immer der jeweils letzte Normalpreis des Produktes angegeben werden, sondern es kann der VOR der "schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung" geltende Normalpreis angegeben werden.

Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung (alter Preis / neuer Preis) erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug (z.B. 10% Rabatt).


 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
 
§11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
 
  1. "Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat."
  2.  "Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde."
  3. "Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete."
  4. "Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
    1. individuellen Preisermäßigungen oder
    2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird."
 

3.4) Ausnahmen

  • Angebote wie "Kaufe 3 und zahle 2" oder "Kaufe 1 und erhalte 1 gratis"
  • Reduzierung schnell verderblicher Ware, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums als reduziert ausgezeichnet wird
  • Angebote mit Angabe der UVP
  • Individuelle Preisvergünstigungen
 

4) Software zur Erleichterung der Umsetzung der Preisangabenverordnung


Die neuen gesetzlichen Vorgaben können manuell nur mit einem immensen Zeitaufwand und entsprechender Aufstockung des Personals realisiert werden.

Gut beraten ist, wer bereits jetzt schon eine Software einsetzt, die die kritischen und zeitintensiven Punkte der neuen Gesetzeslage abfängt.

Natürlich dürfen dabei auch nicht alle anderen im Handel geltenden Gesetze wie TSE oder GoBD aus den Augen verloren werden.

Gerne beraten wir Sie speziell für Ihre Branche.
 

Software zur Erleichterung der Preisangabenverordnung

5) Termine

  1. Dokumentation aller Preise: ab Ende April
  2. Neu-Beschriftung von Produkten, Regalen, Schaufenstern: bis 28.05.2022

6) Verstöße

1. Ordnungswidrigkeiten
 
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden

2. Abmahnungen
 
  • Verstöße können sowohl von Mitwettbewerbern als auch von Abmahnvereinen nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs kostenpflichtig verfolgt werden.
  • Von den Kosten die Abmahnvereine erheben (und die zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit anfallen!) können wir uns nur überraschen lassen - das werden leider erst die Praxis-Beispiele zeigen.
 
Auszug Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
 
§20 Ordnungswidrigkeiten

"Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 5, ein Preisver- zeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,
3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt."
 


7) Weitere Informationen

Den genauen Text können Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einsehen:


Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnug (PAngV)



HINWEIS  Für die Richtigkeit der Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.



Bild SDS-Kassensysteme