Neue Gutscheinregelung 2019
Rechtslage für Gutscheine ab 01.01.2019
Mit der Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.6.16 zur Änderung der MwStSystRL wird die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen in der EU einheitlich geregelt.
Die Regelungen gelten für nach dem 31.12.18 ausgestellte Gutscheine.
Die Begriffe Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein werden gesetzlich festgeschrieben Art. 30a MwStSystRL.
Artikel 30a "Gutschein" ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Die Regelungen gelten für nach dem 31.12.18 ausgestellte Gutscheine.
Die Begriffe Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein werden gesetzlich festgeschrieben Art. 30a MwStSystRL.
Artikel 30a "Gutschein" ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Einzweck-Gutscheine
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Die Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins wird zukünftig nicht mehr als Anzahlung besteuert.
Vielmehr wird zu diesem Zeitpunkt bereits (fiktiv) die eigentliche Leistung ausgeführt (Art. 30b Abs. 1 S. 1 MwStSystRL).
Bei der späteren Einlösung des Gutscheins und der Übergabe der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen sind dann keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen (Art. 30b Abs. 1 S. 2 MwStSystRL).
Die Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins wird zukünftig nicht mehr als Anzahlung besteuert.
Vielmehr wird zu diesem Zeitpunkt bereits (fiktiv) die eigentliche Leistung ausgeführt (Art. 30b Abs. 1 S. 1 MwStSystRL).
Bei der späteren Einlösung des Gutscheins und der Übergabe der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen sind dann keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen (Art. 30b Abs. 1 S. 2 MwStSystRL).
Mehrzweck-Gutscheine
Mehrzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.
Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist – wie bisher – umsatzsteuerrechtlich irrelevant (Art. 30b Abs. 2 MwStSystRL).
Erst bei der Leistungserbringung und Entgegennahme des Gutscheins kommt es zur Besteuerung.
A) Wenn Sie nur Artikel mit 19% Umsatzsteuer verkaufen, müssen Sie wahrscheinlich die Einstellung "Einzweckgutschein" verwenden und als Steuersatz 19 % eintragen.
B) Wenn Sie nur Artikel mit 7% Umsatzsteuer verkaufen, müssen Sie wahrscheinlich die Einstellung "Einzweckgutschein" verwenden und als Steuersatz 7 % eintragen.
C) Wenn Sie Artikel mit 7% und 19 % Umsatzsteuer verkaufen, können Sie wahrscheinlich die Einstellung "Mehrzweckgutschein" verwenden. Ein Steuerstz wird in diesem Fall nicht benötigt.
TIPP Welche Einstellungen Sie verpflichtend einstellen müssen erfahren Sie von Ihrem Steuerbüro.
Dazu starten Sie die Kassensoftware und klicken links unter "Einstellungen" auf Programmeinstellungen und weiter auf "Gutscheine".
Falls Sie diese Einstellmöglichkeit in Ihrer Software nicht sehen haben Sie das Update noch nicht gemacht: Kassensoftware jetzt updaten
Schlagwörter: Gutscheingesetz 2019, MwStSystRL 2019, Gutschein Versteuerung 2019, Versteuerung von Gutscheinen 2019, Neuregelung von Gutscheinen zum 01.01.2019
Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist – wie bisher – umsatzsteuerrechtlich irrelevant (Art. 30b Abs. 2 MwStSystRL).
Erst bei der Leistungserbringung und Entgegennahme des Gutscheins kommt es zur Besteuerung.
Beispiele
A) Wenn Sie nur Artikel mit 19% Umsatzsteuer verkaufen, müssen Sie wahrscheinlich die Einstellung "Einzweckgutschein" verwenden und als Steuersatz 19 % eintragen.
B) Wenn Sie nur Artikel mit 7% Umsatzsteuer verkaufen, müssen Sie wahrscheinlich die Einstellung "Einzweckgutschein" verwenden und als Steuersatz 7 % eintragen.
C) Wenn Sie Artikel mit 7% und 19 % Umsatzsteuer verkaufen, können Sie wahrscheinlich die Einstellung "Mehrzweckgutschein" verwenden. Ein Steuerstz wird in diesem Fall nicht benötigt.
TIPP Welche Einstellungen Sie verpflichtend einstellen müssen erfahren Sie von Ihrem Steuerbüro.
Wie werden die Gutscheine in der Kassensoftware eingestellt
ACHTUNG Bevor Sie im neuen Jahr kassieren müssen Sie im System einstellen, ob für Ihr Geschäft Einzweckgutscheine oder Mehrzweckgutscheine gelten, auch wenn Sie keine Gutscheine verkaufen.Dazu starten Sie die Kassensoftware und klicken links unter "Einstellungen" auf Programmeinstellungen und weiter auf "Gutscheine".
Falls Sie diese Einstellmöglichkeit in Ihrer Software nicht sehen haben Sie das Update noch nicht gemacht: Kassensoftware jetzt updaten
>> Einstellungen > Programm Einstellungen > Gutscheine
Schlagwörter: Gutscheingesetz 2019, MwStSystRL 2019, Gutschein Versteuerung 2019, Versteuerung von Gutscheinen 2019, Neuregelung von Gutscheinen zum 01.01.2019