Falle Bonpflicht

Es ist recht still um die Bonpflicht geworden. Wurden im Januar 2020 noch wäschekörbeweise Kassenbons vor dem Finanzamt ausgeschüttet und überschlugen sich die Pressemeldungen, ist davon nun rein gar nichts mehr zu hören.

Fast könnte man meinen es gäbe sie gar nicht mehr - die Pflicht einen Kassenbon zu drucken - egal ob ich ein Brötchen, eine Waschmaschine oder eine Pizza verkaufe.

Wird das Gesetz rückgängig gemacht

Während des heftigen Presserummels zur Einführung der Bonpflicht, trug die damalige einseitige Art der Berichterstattung dazu bei, dass Ladenbetreiber das Gefühl bekamen die Bonpflicht stehe kaum eingeführt schon wieder kurz vor dem Kippen.

Alle Welt berichtete von aufgebrachten Bäckern und Gastronomen - kaum Erwähnung fand die lapidare Reaktion des BMF, das argumentierte, seit 2016 sei genug Zeit gewesen sich auf die Bonpflicht einzustellen.

Denn tatsächlich wurde das Gesetz bereits drei Jahre vor Inkrafttreten auf den Weg gebracht ...völlig ohne mediale Protestaktionen. Und auch der 2020er Aktions-Rausch verflog so schnell wie er kam.

Wer trotzdem mit einem Auge auf die kurzfristige Abschaffung der Bonpflicht zielt, sollte andere EU Länder zu diesem Thema befragen.

In Italien gilt die Bonpflicht schon seit 1987 und auch in Belgien, Frankreich, Tschechien, Kroatien, Portugal oder Österreich ist es normal, bei jedem Kassiervorgang einen Kassenbeleg auszugeben.

Einzig Frankreich versucht seit September 2020 mit dem "Gesetz gegen Verschwendung" die Papierflut zumindest bei Kleinbeträgen einzudämmen. Zurück genommen wurde die Bonpflicht jedoch noch in keinem einzigen Land.

Drohen Bußgelder bei Missachtung der Bonpflicht

Kassenbons werden derzeit aus den unterschiedlichsten Gründen nicht gedruckt.

Einige meinen das Gesetz gilt für sie nicht, weil sie eine Bäckerei oder einen Imbiss betreiben, Andere drucken aus anderen Gründen keine Kassenbelege.

Wie auch immer vereint diese Ladenbetreiber im Moment nur Eines "Sie wissen nicht was sie tun".

Denn dass die Kosten für Bonrollen und Bondrucker, und leider auch das ökologische Bewusstsein, in keinerlei Verhältnis zu den drohenden Folgen der Missachtung des Gesetzes stehen, ist den Meisten nicht bewusst.

Wer die Bonpflicht missachtet nimmt eine Schätzung in Kauf

Statt einem einfachen Bußgeld können böse Träume wahr werden, denn das Finanzamt kann bei Missachtung der Belegausgabepflicht - völlig ohne Kassennachschau und ohne Betriebsprüfung - davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen "Aufzeichnungspflichten nicht entspricht" und von da an läuft alles wie an einer Perlenschnur: Wird den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen können die "Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung" (GoBD) angezweifelt werden, was wiederum einen Grund für die Verwerfung der Buchhaltung darstellt und ohne Buchhaltung kann eine Schätzung angesetzt werden.
 
Die alles entscheidende Information ist beim BMF einsehbar, eingewickelt in unscheinbare FAQ unter: 
 
Antworten auf allgemeine Fragen - Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?
 
"Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt.

Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde."
 

Müssen Kunden den Beleg mitnehmen

Den gedruckten Kassenbon müssen Kunden nicht mitnehmen, das Finanzamt schreibt dazu in der KassenSichV:

§ 146a AO / 6.8: "Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde.

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht."

Müssen nicht mitgenommene Belege aufbewahrt werden

Von Kunden nicht mitgenommene Belege müssen nicht aufbewahrt werden.
 
§ 146a AO / 6.8: "Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege."

Befreiung von der Belegausgabepflicht

Wenn im Laden an eine Vielzahl von unbekannten Personen / Laufkundschaft verkauft wird, kann man die Befreiung von der Belegausgabepflicht bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen.

Damit das Finanzamt der Befreiung zustimmt, muss eine persönliche Härte des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Da die reinen Kosten der Kassenbons nicht als Härte zählen, bleibt abzuwarten was das FA letztendlich gelten lässt.

Wünschenswert wäre die Befreiung für Läden, die kleinteilig Produkte verkaufen, wie z.B. Bäcker, wo ein einzelner Becher Kaffee oder zwei Brötchen (ok, Semmel, Schrippe, Weckerl :) zum Kassierer Alltag gehören.
 
Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden.
Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden.
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht.
Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.

Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB).
 

Wann muss der Beleg an den Kunden ausgegeben werden

Der Beleg muss sofort ausgegeben werden.
 
§ 146a AO / 6.8: "Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird."

Wenn also kein Bon gedruckt wird muss der Kunde die Möglichkeit haben den Bon unmittelbar beim Kauf in elektronischer Form zu erhalten.

Damit entfallen alle Varianten bei denen man dem Kunden den Bon in Ruhe in elektronischer Form "nachschicken" könnte - die Übergabe muss sofort, direkt beim Kauf erfolgen.

Quelle Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.html
 

Kassenbon Vorlage mit TSE Daten

Da die geforderten TSE-Daten auf dem Kassenbon im Klartext ausgegeben werden müssen, werden Kassenbons ab dem Jahr 2020 etwas länger.

Bild Kassenbon 2020
(Kassenbon Vorlage vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Änderungen)